Satzung
Satzung des Golfclubs Bad Münstereifel-Stockert e. V.
(geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.5.2002
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§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Golfclub Bad Münstereifel-Stockert. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V."
- Sitz des Vereins ist Bad Münstereifel.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.
- Der Zweck des Vereins besteht insbesondere darin, den Spiel- und Sportbetrieb für diejenigen seiner Mitglieder zu organisieren, die im Besitz einer Spielberechtigung auf der von der "Golf Bad Münstereifel Gesellschaft Bürgerlichen Rechts" errichteten Golfanlage sind, die von der "Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH" verwaltet wird.
§3 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- nichtspielende und fördernde Mitglieder
- Zweitmitglieder
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Nichtspielende Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht oder nicht mehr aktiv am Golfsport beteiligen. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Zwecke des Vereins durch materielle oder finanzielle Beträge unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Zweitmitglieder können Mitglieder auswärtiger Clubs sein.
Jugendmitglieder sind jugendliche Golfer bis zu 18 Jahren, auf Antrag bis zu 25 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen verliehen.
Der Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, in Zukunft als nichtspielendes oder Zweitmitglied geführt zu werden, braucht für das jeweilige Geschäftsjahr nur berücksichtigt zu werden, wenn er dem Verein bis spät. 31. März mitgeteilt wird.
§5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beim Vorstand zu beantragen. Ober den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Der Antrag soll Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift sowie Telefonnr. des Antragstellers sowie Mitgliedsart enthalten.
- Anträge von Personen, die im Besitz einer Spielberechtigung der Golf Bad Münstereifel GmbH sind, können nur dann abgelehnt werden, wenn in ihrer Person ein wichtiger Grund vorliegt Die Ablehnung bedarf der Zustimmung des Beirates.
§6 - Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft und alte damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Liquidation bzw. Konkurs), Austritt, Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist,
b) wenn es nachhaltig gegen die Pflichten gemäß Satzung, die Haus- oder Platzordnung, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes bzw. Spielausschusses verstößt;
c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied drei Verweise (§13) erhalten hat.
Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats schriftlich Beschwerde an den Beirat einlegen. Der Beirat muss der Entscheidung des Vorstandes zustimmen. Bei Ablehnung kann er seinerseits neu entscheiden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt; sie erfolgt in jedem Fall, wenn die Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH dem Verein schriftlich mitteilt, dass eine Spielberechtigung für ein aktives Mitglied nicht mehr gegeben ist.
- Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleichgültig aus welchem Grund es aus dem Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu. Für die bis zum Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied jedoch haftbar.
§7- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und des Spielberechtigungsvertrages mit der Golf Bad Münstereifel GmbH, des Nutzungsvertrages mit der Golf Bad Münstereifel GmbH, der Haus- und Platzordnung sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Clubeinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen. Den Anordnungen des Vorstandes, des Beirates, der zuständigen Ausschüsse oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Person ist Folge zu leisten.
- Jedes Mitglied, ausgenommen Jugendliche unter 18 Jahren und Zweitmitglieder, kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden.
§8 - Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Dazu zählt auch eine Gastronomieumlage, durch die ein Mindestverzehr in der Gastronomie des Clubhauses gesichert wird. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt
- Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge beinhalten keine Spielberechtigung.
- Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Beiträgen befreit
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§10 - Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied, ausgenommen Jugendliche unter 18 Jahren und Zweitmitglieder, hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die alljährlich im ersten Halbjahr einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
e) die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
t) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Wahl der Beiratsmitglieder
h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Genehmigung einer Satzungsänderung
j) Genehmigung der Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt - Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins für geboten erscheint Er ist zur Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet wenn dies von mind. 15 v. Hundert der Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Woche seit Eingang des schriftlichen Antrages nach, so sind die antragstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung der Mitgliederversammlung berechtigt
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch an alle Mitglieder gerichtete Schreiben mittels einfachem Brief zu erfolgen. Die Einladungsfrist betragt zwei Wochen; bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Die Frist beginnt jeweils mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jedes Mitglied kann bis spät 1 Woche, bei außerordentlicher Mitgliederversammlung 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem seiner Vizepräsidenten geleitet Ist weder der Präsident noch einer seiner Vizepräsidenten anwesend, so wird die Versammlung von dem an Lebensalter ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/5 der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine zweite Versammlung ein, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Oder die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn einer der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Ober die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und einem Versammlungsmitglied zu unterzeichnen ist.
§11- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern, darunter der Präsident zwei Vizepräsidenten, ein Spielführer, ein Jugendwart, ein Kassenwart / Schatzmeister.
- Einen Vizepräsidenten bestimmt die Golf Bad Münstereifel GmbH. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt In den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die auf einer Vorschlagliste aus dem Kreis der Mitglieder namentlich aufgeführt sind. Die Benennung der Personen bedarf der Zustimmung des Beirates. Die so erstellte Liste ist vor der Wahl der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Diese Vorschlagsliste sollte mind. 4 Vereinsmitglieder umfassen und kann auch in der Mitgliederversammlung unter Zustimmung des Beirats jederzeit geändert und ergänzt werden. Aufgrund der Vorschlagsliste erfolgt zunächst die Wahl des Präsidenten. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder steht dem gewählten Präsidenten das erste Vorschlagsrecht aus der Vorschlagsliste zu.
- Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Präsident vertritt den Verein allein, die beiden Vizepräsidenten vertreten gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung aller sonstigen in dieser Satzung bestimmten Maßnahmen. Der Spielführer koordiniert mit dem Spielausschuss den Spiel- und Turnierbetrieb und erledigt alle hierzu erforderlichen Aufgaben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
- Der Präsident beruft den Vorstand so oft ein, wie es erforderlich ist. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat auch dann unverzüglich zu erfolgen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder der Vizepräsident der die Sitzung leitet, den Ausschlag.
- Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn dies der Präsident aufgrund des Beschlussgegenstandes oder wegen Eilbedürftigkeit für geboten hält und kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist widerspricht.
- Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eines oder mehrere von ihnen vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Vizepräsident, der von der Golf Bad Münstereifel GmbH bestimmt wird, bleibt bis zur jederzeit zulässigen Abberufung und Neubestellung eines anderen Vizepräsidenten im Amt.
- Alle Angelegenheiten von Bedeutung soll der Vorstand mit dem Beirat beraten.
§12- Beirat
- Der Verein bildet einen Beirat, der aus vier Personen besteht Zwei Beiratsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt Je ein Beiratsmitglied bestimmt die Golf Bad Münstereifel GbR und die Golf Bad Münstereifel GmbH, diese beiden Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Den Vorsitz führt das Beiratsmitglied der Golf Bad Münstereifel GmbH. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Amtszeit des Beirates gilt §11. Absatz 7 entsprechend.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Die Kompetenzen des Beirates ergeben sich aus den §§5l Abs. 6/3; 1112; 16/1. Daneben obliegt dem Beirat insbesondere die Beratung des Vorstandes und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
§13 - Clubausschüsse
- Der Verein organisiert den Spiel- und Sportbetrieb durch Clubausschüsse. Insbesondere sollen folgende Ausschüsse berufen werden:
a) Spielausschuss
b) Vorgabenausschuss
c) Platzausschuss
d) Jugendausschuss
e) weitere Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestimmt werden. - Die Mitglieder eines jeden .Ausschusses bestehen aus einem oder mehreren Vereinsmitgliedern. Der Spielführer ist Vorsitzender des Spielausschusses. Die Vorsitzenden der übrigen Ausschüsse und deren Mitglieder werden vom Vereinsvorstand auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt Sie können vor Ablauf der Amtszeit durch Vorstandsbeschluss abberufen werden. Ein Vereinsmitglied kann in mehreren Ausschüssen Mitglied sein.
- Die Aufgaben, die Rechte und Pflichten sowie die Geschäftsordnung eines Ausschusses werden durch eine Ausschussordnung bestimmt, die vom Vorstand unter Beachtung etwa einschlägiger Bestimmungen des Dt. Golfverbandes e.V. beschlossen oder geändert wird.
- Beschlüsse von Ausschüssen, zu deren Ausführung finanzielle Mittel des Vereins erforderlich sind oder durch die finanzielle Verpflichtungen entstehen können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§14 - Vereinsdisziplin
-
Wegen des Verstoßes gegen die Satzung, gegen die Regeln des Vereins, gegen die sportliche Disziplin, gegen das Zuvernehmliche gesellschaftliche Zusammenleben innerhalb des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. der Ausschüsse oder des jeweils eingesetzten Veranstaltungsleiters oder wegen Schädigung der Vereinsinteressen können gegen Mitglieder Rügen, Verweise (drei Rügen gleich ein Verweis) ausgesprochen werden. Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Zuständig ist der Vorstand.
§15 - Geschäftsjahr - Jahresabschluss - Kassenprüfer
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Haushaltsvoranschlag für das lfd. Geschäftsjahr vorzulegen.
- Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Diese haben über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten, welcher der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt §11, Abs. 8.
§16 - Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
- Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung beschließen soll, nicht mind. 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann frühestens zu einem einen Monat späteren Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung; die über den jeweiligen Zweck beschließen soll, einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung kann dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Satzungsänderung beschließen. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung angekündigt, der Textvorschlag der Änderung oder der neuen Satzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Vorschriften gemäß §8, Abs.2, §9, §11, Abs. 2+3, §12 dieser Satzung können nur mit Zustimmung des Beirates geändert öder aufgehoben werden.
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, ist gleichzeitig Ober die Art der Liquidation Beschluss zu fassen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Bei Autlösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§17- Haftung des Vereins
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern und den von diesen eingeführten Gästen nicht
a) für Unfälle und Schäden, die diese auf dem Clubgelände, insbesondere in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung, erleiden oder herbeiführen
b) für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände. - Die Rechte der Mitglieder aus von dem Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§18 - Schlussbestimmung
-
Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Golf Bad Münstereifel GmbH ist von dem Gedanken der Partnerschaft und Anerkennung der gegenseitigen Interessen getragen. Beide werden sich daher bemühen, etwa auftretende Fragen und Unstimmigkeiten einvernehmlich zu klären.
Bad Münstereifel, 26. Mai 2002
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